Landesstiftung Opferschutz
EINLEITUNG
Die Stiftung will Opfer von Gewalttaten, die in Not sind oder der Hilfe bedürfen, durch eine finanzielle Zuwendung unterstützen. Daneben unterstützt sie Einrichtungen, die Opferzeugen beraten, betreuen oder begleiten, mit Finanzierungshilfen (Opferzeugenbetreuungs-Programme).
Im März 2001 wurde vom Land Baden-Württemberg die Landesstiftung Opferschutz als Stiftung des bürgerlichen Rechts gegründet. Finanziert wird ihre Arbeit aus Mitteln der Landesstiftung Baden-Württemberg.
Mit ihren Zuwendungen an Gewaltopfer will die Stiftung Lücken in der staatlichen Opferentschädigung schließen, denn Opferschutz und Opferhilfe haben auch eine materielle Seite. Soweit es um gesundheitliche Folgen geht, werden diese häufig vom Opferentschädigungsgesetz abgedeckt. Opfer von Gewalttaten oder Angehörige von getöteten Opfern erleiden jedoch häufig darüber hinaus erhebliche Sach- und Vermögensschäden (z.B. anderweitig nicht erstattete Heilbehandlungskosten, Einkommenseinbußen oder entgangener Unterhalt).
Gewalttaten sind vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe, also Tötungsdelikte, Körperverletzungen, Sexualstraftaten, auch Bedrohungen, Geiselnahmen und gemeingefährliche Verbrechen.
Wenn Sie das Opfer einer solchen Straftat geworden oder als Angehöriger, Ehe- oder Lebenspartner eines Getöteten betroffen sind, können Sie von der Landesstiftung Opferschutz eine materielle Unterstützung bis zum Betrag von 25.000 Euro, in besonderen Ausnahmefällen bis zu 50.000 Euro erhalten. Damit können Sach- und Vermögensschäden, Heilbehandlungskosten, Einkommenseinbußen und entgangener Unterhalt ausgeglichen werden, soweit Sie bedürftig sind.
Daneben kann die Stiftung Schmerzensgeldersatz bis zu einem Betrag von 10.000 Euro gewähren, wenn Sie wegen der Tatfolgen einen persönlichen Schmerzensgeldanspruch von mindestens 2.500 Euro haben und hilfsbedürftig sind. Soweit Ihnen eine Zuwendung gewährt wird, müssen Sie in der Regel Ihre Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter an die Stiftung abtreten.
Opferzeugenbetreuungs-Programme (OZB)
Gemeinnützige oder ehrenamtlich tätige Organisationen, die Opfer, Angehörige oder als Tatzeugen mitbetroffene Personen vor einer Anzeigeerstattung beraten, während eines Strafverfahrens in Baden-Württemberg betreuen und/oder zu polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Zeugenvernehmungen begleiten, können bei der Landesstiftung eine Zuwendung von bis zu 50.000 Euro für den Regelzeitraum von drei Jahren beantragen.
Ein OZB-Programm kann bei nachgewiesenem Mittelbedarf auch vor Ablauf von drei Jahren im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stiftung erneut gefördert werden.
ZUSTAENDIG
die Landesstiftung Opferschutz
VORAUSSETZUNG
- Sie können Ihre Ersatzansprüche gegen den Täter in absehbarer Zeit nicht durchsetzen.
- Die Straftat wurde in Baden-Württemberg begangen. Dann ist es ohne Bedeutung, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ausländische Staatsangehörige müssen sich zum Zeitpunkt der Tat nur rechtmäßig in Baden-Württemberg aufgehalten haben oder hier geduldet gewesen sein.
- Wurde die Gewalttat außerhalb Baden-Württembergs begangen, können Sie in Härtefällen ebenfalls eine Zuwendung erhalten, wenn Sie zur Tatzeit Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Baden-Württemberg hatten.
ABLAUF
Einen Zuwendungsantrag stellen Sie am besten schriftlich unter Verwendung des von der Stiftung entwickelten Antragsformulars. Darin sind alle notwendigen Fragen enthalten, die Sie nach Ihrem besten Wissen beantworten sollten. Das Formular können Sie telefonisch (vormittags) oder per Fax bei der Landesstiftung anfordern. Sie finden das Antragsformular auch auf der Internetseite der Landesstiftung. Persönlich erscheinen müssen Sie nicht.
Einen Antrag können Sie außerdem bei jeder Außenstelle des Weißen Rings e.V. in Baden-Württemberg stellen. Auch die Polizeidienststellen des Landes, Gerichtshelfer, Staatsanwaltschaften und Gerichte können Ihnen ein Antragsformular der Stiftung zur Verfügung stellen.
Einen Anwalt brauchen Sie nicht. Natürlich können Sie einen Antrag auch durch einen Rechtsanwalt stellen. Ist das Tatopfer noch keine 18 Jahre alt, muss der Antrag (auch) von dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) unterschrieben werden.
Der Zuwendungsausschuss der Stiftung entscheidet auf der Grundlage Ihrer schriftlichen Angaben und etwa vorliegender polizeilicher Erkenntnisse und ärztlicher Befunde. Die bewilligte Zuwendung wird auf das angegebene Konto überwiesen, in besonderen Fällen auf Verlangen auch durch Barscheck ausgezahlt. Um sicherzustellen, dass die Zuwendung dem Opfer selbst zugute kommt, kann sie in Problemfällen an einen Treuhänder (Jugendamt, Vermögensverwalter, Anwalt) ausgezahlt werden. Eine Anrechnung der Zuwendungen der Stiftung auf Sozialhilfeleistungen findet nicht statt.
UNTERLAGEN
Sie können eine Entscheidung über Ihren Zuwendungsantrag wesentlich beschleunigen, wenn Sie dem Antragsformular ergangene Strafurteile, Schadensersatzurteile und ärztliche Atteste (in Kopie) beifügen. Gleiches gilt für den Nachweis erfolgloser Zwangsvollstreckungsbemühungen gegen den Täter.
FRIST
Eine Ausschlussfrist für Zuwendungsanträge sehen Satzung und Zuwendungsrichtlinien nicht vor. Liegt die erlittene Straftat jedoch mehrere Jahre zurück, kann eine Zuwendung nur gewährt werden, wenn die Tatfolgen bis heute andauern.
KOSTEN
Es entstehen keine Gebühren und Kosten. Auslagen für anwaltlichen Beistand und beigebrachte ärztliche Atteste werden in der Regel nicht zusätzlich erstattet.
SONSTIGES
Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung der Landesstiftung Opferschutz besteht nicht. Der Zuwendungsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Deshalb kann eine ablehnende oder den Erwartungen nicht entsprechende Entscheidung nicht angefochten werden.
Die Entscheidung wird dem Antragsteller vom Stiftungsvorstand schriftlich mitgeteilt. Wird eine Abtretung von Schadens- oder Schmerzensgeldansprüchen verlangt, wird die Zuwendung erst nach Rücksendung der vorbereiteten und vom Empfänger unterschriebenen Abtretungserklärung ausgezahlt. Die Abtretung hat Nachrang gegenüber den beim Opfer verbliebenen Teilen seiner Schadens- und Schmerzensgeldansprüche.